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   VG Magdeburg, 03.06.2013 - 5 B 157/13   

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VG Magdeburg, 03.06.2013 - 5 B 157/13 (https://dejure.org/2013,22697)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 03.06.2013 - 5 B 157/13 (https://dejure.org/2013,22697)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 03. Juni 2013 - 5 B 157/13 (https://dejure.org/2013,22697)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.06.2013 - 5 B 157/13
    Dieser Anspruch ist dann verletzt, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen beruht (Bewerbungsverfahrensanspruch: z.B. BVerwG, U. v. 21.08.2003, 2 C 14.02).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.06.2013 - 5 B 157/13
    Ein unterlegener Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also als möglich erscheint (BVerfG, B. v. 24.09.2002, 2 BvR 857/02).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - 1 M 174/11

    Beförderungskonkurrenz; zwingende Berücksichtigung der letzten Regelbeurteilung

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.06.2013 - 5 B 157/13
    Diese ergeben sich bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung regelmäßig aus den aktuellsten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben (z. B. OVG LSA, B. v. 12.01.2012, 1 M 174/11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2006 - 1 M 216/06

    Zum Bewerbungsverfahrensanspruch bei einem Konkurrentenstreit um das Amt eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.06.2013 - 5 B 157/13
    Außerdem hat bei der Auswahlentscheidung die hierzu berufene Stelle stets zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen im Übrigen einem Vergleich unterzogen werden können (OVG LSA, B. v. 28.11.2006, 1 M 216/06).
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